Coronaregeln ab dem 17.10.2020

Auszug aus der Mitteilung der Staatskanzlei NRW vom 16.10.2020

(die aktuelle Coronaschutzverordnung mit Link unten auf der Seite)

 

Die Coronaschutzverordnung sieht ab 17. Oktober gemäß der von Bund und Ländern getroffenen Beschlüsse verstärkte Schutzmaßnahmen vor, wenn die 7-Tages-Inzidenz der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 35 übersteigt. Sofern das Infektionsgeschehen nicht auf bestimmte Einrichtungen einzugrenzen ist, gilt in dieser neuen „Gefährdungsstufe 1“:

  • Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.
  • An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).
  • Die Maskenpflicht gilt auch am Sitz- oder Stehplatz bei Konzerten, Aufführungen, sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen sowie für Zuschauer bei Sportveranstaltungen.
  • Die Maskenpflicht gilt auch in regelmäßig stark frequentierten Außenbereichen wie Fußgängerzonen, in denen der Mindestabstand kaum einzuhalten ist. Wo genau das vor Ort ist, legen die Kommunen ausdrücklich fest.
  • Die Kommunen können in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit, dem Gesundheitsministerium und der Bezirksregierung weitere Schutzmaßnahmen wie eine Sperrstunde für gastronomische Einrichtungen anordnen.

Mit Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt vor Ort die „Gefährdungsstufe 2“:

  • Bei Veranstaltungen sind innen und außen maximal 100 Personen zulässig; es sei denn, die zuständige Behörde lässt Ausnahmen auf Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zu.
  • Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen und der Verkauf alkoholischer Getränke ist von 23 Uhr bis 6 Uhr unzulässig.
  • An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen (gilt ab Montag, 19. Oktober).
  • In der Öffentlichkeit dürfen sich außerhalb von Familien und Personen zweier Hausstände nur noch Gruppen von höchstens fünf Personen treffen.

 

Die neuen verschärften Regeln für den Kreis Warendorf:

  • Erweiterungen der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes: Er gilt auch draußen überall dort, wo Menschen dichter zusammenkommen, sowie in öffentlichen Gebäuden.
  • Begrenzung der Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen (Sport, Theater, Kino etc.) auf 100 Personen.
  • Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum (Straßen, Plätze, Grünanlagen u.ä.) auf maximal fünf Personen aus verschiedenen Haushalten
  • Einführung einer Sperrstunde um 23 Uhr für Gastronomiebetriebe sowie ebenfalls ab 23 Uhr ein generelles Verkaufsverbot von Alkohol auch in Geschäften und an anderen Verkaufsstellen.
  • Weitergehende verbindliche Beschränkungen der Teilnehmerzahlen für Feiern auf 10 Teilnehmer im öffentlichen Raum (z.B. Gaststätten). Zudem wird empfohlen, Treffen in privaten Räumen auf ein Minimum zu beschränken.

 

https://www.kreis-warendorf.de/fileadmin/50/201016_CoronaSchVO_ab_17.10.2020_Lesefassung.pdf

hier insbesondere:  § 9    Sport

 

 

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