Jahreshauptversammlung der SG bis auf weiteres verschoben

Nach § 13 der aktuellen Coronaschutzverordnung wäre eine Mitgliederversammlung grundsätzlich denkbar. Dazu bedarf es aber jetzt bestimmter Voraussetzungen und der Zulassung durch die zuständigen Behörden. Das muss jetzt geklärt werden.

 

Rechtliches zu Mitgliederversammlungen während der Coronapandemie!

 

 Mitgliederversammlungen der Abteilungen

Viele dieser Mitgliederversammlungen sind bisher ausgefallen. Ob und wann sie stattfinden ist noch völlig offen. Da die Abteilungen keine eigenständigen Vereine i.S. des Vereinsrechts darstellen, sind auf sie die rechtlichen Regelungen für einen Verein nicht anzuwenden, Mitgliederversammlungen also rechtlich nicht zwingend erforderlich.

 

Mitgliederversammlung des Gesamtvereins

Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und mit einem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie reagiert.

Dabei stellen sich nun mehrere Probleme:

Einberufung einer Mitgliederversammlung:

Nach unserer Satzung muss sie in den ersten 6 Monaten stattfinden. Dieser Termin ist verstrichen.

Als neuer Termin war der 29.11.2020 geplant. Sollte auch dieser Termin nicht möglich sein, kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen:

  1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
  2. ohne Teilnahme an der Versammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.“

Das bedeutet in der Variante 1:

Die SG könnte eine virtuelle Mitgliederversammlung abhalten.

Hierzu fehlen die technischen Rahmenbedingungen, die sicherstellen, das alle stimmberechtigten Mitglieder in vollem Umfang ihre Rechte wahrnehmen können.

Realistischer wäre da die Variante 2:

Beschlüsse durch „Briefwahl“

Natürlich sind auch hierbei alle formalen Bedingungen zu erfüllen und für alle Mitglieder sicherzustellen.

Ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder ist gültig, wenn

  1. alle Mitglieder beteiligt wurden,
  2. bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und
  3. der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“

Bei ca. 1.500 stimmberechtigten Vereinsmitgliedern wären diese alle anzuschreiben und ihre Beteiligung sicherzustellen.

Dann müsste mindesten die Hälfte der Mitglieder schriftlich abstimmen.

Auch dies sind keine kleinen Hürden. Deswegen wird der Vorstand versuchen, die Mitgliederversammlung als Präsensveranstaltung durchzuführen.

 

Die Amtszeit des Vorstands endet im Jahr 2020

Artikel 2 § 5 Absatz 1 Covid 19 Abmilderungsgesetz

„Ein Vorstandmitglied eines Vereins bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.“

Damit entsteht kein Vakuum in der Vertretung des Vereins nach innen und außen, sofern die Mitglieder des Vorstandes bereit sind, ihre Aufgaben weiter zu erfüllen.

 

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