Coronaupdate 24.8.2021

Mit den sich ständig veränderten Inzidenzwerten und den politisch beschlossenen Bedingungen ist es für uns als Sportverein schwierig, die bestehenden Möglichkeiten zur Sportausübung zu beschreiben.

Es sieht z.Zt. so aus, dass grundsätzlich die 3 G-Regeln gelten: Geimpft, genesen, getestet.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung NRW gilt ab dem 20.8.2021 und gilt bis auf weiteres bis zum 17.9.2021 mit dem Schwerpunkt der 3G-Regeln.

 


Grundsätzliches:

Es gibt nur noch einen Inzidenzwert, der das Greifen von strengeren Maßnahmen auslöst, den Inzidenzwert 35. Andere Inzidenzwerte aus vorherigen Fassungen der Coronaschutzverordnung und damit auch die vier bisherigen Inzidenzstufen entfallen. Da der Wert von 35 landesweit aktuell erreicht ist, greifen die Regelungen ab Freitag dem 20.8.2021 einheitlich in ganz Nordrhein-Westfalen.

3G-Nachweis

Mit Blick auf steigende Infektionszahlen sieht die Coronaschutzverordnung ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche: u.a.

  • Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept)
  • Sport in Innenräumen

 

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht und AHA+L-Regeln

Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz).
Die AHA gelten ansonsten generell weiterhin als Empfehlung, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln sind in Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr verpflichtend umzusetzen.

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